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Neuigkeiten aus der IT-Welt

Meldung vom  08.06.2018


Das EuGH hat mit seinem aktuellen Urteil vom 05.06.18 beschlossen, dass Facebook Fanpage-Betreiber für die Datenverarbeitung mitverantwortlich sind.

Wer in der EU eine Facebook Fanpage (o.ä.) betreibt, ist ab sofort zusammen mit Facebook Ireland (oder dem entsprechenden externen Anbieter) der "für die Verarbeitung Verantwortliche" (lt. DSGVO) und kann damit auch für datenschutzrechtliche Belange haftbar gemacht werden.

Das Urteil des Gerichts trifft aber auch auf fast jeden anderen eingebetteten Inhalt von Dritt-Anbietern auf der eigenen Website zu. - Dies können z.B. eingebettete Videos, Web-Fonts, Karten-/Wetter-Plugins, Frameworks und Social-Media Plugins sein.

Wer geschäftl. eine Facebook-Seite bzw. Websites mit entsprechenden Inhalten/Plugins betreibt, sollte handeln, bevor es zu Abmahnungen durch Massenabmahner kommt. Betreiber einer Facebook-Seite sollten die Seite (vorrübergehend) deaktivieren oder zumindest einen Datenschutzhinweis (bezgl. Aufklärungspflicht zur Datenverarbeitung lt. DSGVO) auf der Facebook-Seite integrieren.

Detaillierte Informationen zu dem EuGH Urteil finden Sie im Internet zu Urteil/Rechtsprechung/Rechtssache: EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

Eine fachlich qualifizierte Beratung zu diesem Thema erhalten Sie von Ihrem Fachanwalt für IT-Recht/Datenschutz

Achtung - EuGH Urteil zur Mit-Verantwortung zum Datenschutz auf Facebook Fanpages

Das EuGH hat mit seinem aktuellen Urteil vom 05.06.18 beschlossen, dass Facebook Fanpage-Betreiber für die Datenverarbeitung mitverantwortlich sind.

Wer in der EU eine Facebook Fanpage (o.ä.) betreibt, ist ab sofort zusammen mit Facebook Ireland (oder dem entsprechenden externen Anbieter) der "für die Verarbeitung Verantwortliche" (lt. DSGVO) und kann damit auch für datenschutzrechtliche Belange haftbar gemacht werden.

Das Urteil des Gerichts trifft aber auch auf fast jeden anderen eingebetteten Inhalt von Dritt-Anbietern auf der eigenen Website zu. - Dies können z.B. eingebettete Videos, Web-Fonts, Karten-/Wetter-Plugins, Frameworks und Social-Media Plugins sein.

Wer geschäftl. eine Facebook-Seite bzw. Websites mit entsprechenden Inhalten/Plugins betreibt, sollte handeln, bevor es zu Abmahnungen durch Massenabmahner kommt. Betreiber einer Facebook-Seite sollten die Seite (vorrübergehend) deaktivieren oder zumindest einen Datenschutzhinweis (bezgl. Aufklärungspflicht zur Datenverarbeitung lt. DSGVO) auf der Facebook-Seite integrieren.

Detaillierte Informationen zu dem EuGH Urteil finden Sie im Internet zu Urteil/Rechtsprechung/Rechtssache: EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

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Datenschutz in der Europäischen Union - Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telemediengesetz (TMG) & Co.

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